Satzung

Satzung

 

 

Name, Sitz und Zweck
§ 1

1.
Der Verein trägt den Namen: Verein für Deutsch-Franz. Freundschaft Biebertal und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Sein Sitz ist in Biebertal/Kreis Gießen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2.
Zweck des Vereins ist die Förderung der deutsch- französischen Verständigung, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und der Völkerverständigung sowie die Unterstützung der Bestrebung der Partnerschaft zwischen den Gemeinden Biebertal und Sarrians.


§ 2

1.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

1.
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein.

2.
Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen, Personenhandels- Gesellschaften, rechtsfähige Körperschaften und Personengemeinschaften werden.

3.
Ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und außerordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt jeweils mit einer Stimme.


§ 4

Die Anmeldung ist zu richten an den Vereinsvorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Zur Annahme des Antrags genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss des Vorstands. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, so kann der Antragsteller dagegen binnen 2 Wochen Einspruch beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit.


§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod eines ordentlichen bzw. Auflösung eines außerordentlichen Mitglieds, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur mit Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines

Kalenderjahres erfolgen. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, nach Gewährung von ausreichendem rechtlichem Gehör, ausgeschlossen werden.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen Monatsfrist eine schriftlich begründete Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Rückzahlung aus dem Vereinsvermögen.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


Beitrag
§ 6

Für ordentliche Mitglieder wird die Mindesthöhe des jährlichen Beitrags von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für außerordentliche Mitglieder wird der Mitgliedsbeitrag mit dem Vorstand im Einzelfalle vereinbart.


Organe
§ 7

Die Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung


Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung zu wählen.
Die Wahl erfolgt jeweils für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Restvorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder
bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch Zuwahl ergänzen (Kooptation). Zu diesen Kooptationssitzungen ist der Vorstand schriftlich, mit Tagesordnung und Einhaltung einer Ladefrist von mindestens drei Tagen, einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder -darunter eines des vertretungsberechtigten Vorstands- anwesend ist. Über alle Kooptationsitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder führen darüber hinaus ihre Amtsgeschäfte bis zu einer ordentlichen Neuwahl fort.


Vorstand
§ 8

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Jugendleiter
f) mindestens 1 jedoch höchstens 5 Beisitzern
Der Vorstand verteilt darüber hinaus einvernehmlich (mehrheitlich) die weiteren Vereinsaufgaben eines Vertreters von c), d) und e) unter den Beisitzern auf.
Der jeweils amtierende Bürgermeister der Gemeinde Biebertal ist berechtigt an den Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teilzunehmen.

Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar entweder gemeinsam oder jeder von ihnen alleine mit dem Schatzmeister.


§ 9

Der 1. Vorsitzende oder in dessen Vertretung der 2. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen. Er beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung ein, sobald es die Lage der Geschäfte erfordert oder ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder fernmündlichen Wege gefasst werden. Im letzteren Falle sind sie nachträglich schriftlich zu bestätigen.


Arbeitsausschüsse
§ 10

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsausschüsse aus den Mitgliedern des Vereins berufen.


Geschäftsjahr
§ 11

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


Mitgliederversammlung
§ 12

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Es finden statt:
a) ordentliche Mitgliederversammlungen
b) außerordentliche Mitgliederversammlungen.


§ 13

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Jahres statt. Die Einladung der Mitglieder wird im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Biebertal unter Mitteilung der Tagesordnung und einer Ladungsfrist von 7 Tagen veröffentlicht. Außerhalb des Erscheinungsgebiets des amtlichen Mitteilungsblattes wohnhafte Mitglieder sind in gleicher Weise schriftlich einzuladen.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind :
Bericht des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Bericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wurden.
Entlastung des Schatzmeisters
Neuwahl des Vorstandes
Verschiedenes
Anträge für die Mitgliederversammlung sind beim Vorstand spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung eines Antrags oder Beschlusses.

 


§ 14

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dies beantragen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt in derselben Art wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung.


§ 15

Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen nach §3 stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden und einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Wahlen sind grundsätzlich geheim und mittels Stimmzettel durchzuführen. Wenn alle stimmberechtigten Anwesenden einverstanden sind, kann auch durch Handaufheben gewählt werden.


§ 16

Eine Änderung der Satzung kann sowohl in der ordentlichen als auch in der außerordentlichen Mitgliederversammlung nur durch einen Beschluss von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Unter „Verschiedenes“ kann keine Satzungsänderung erfolgen.


Auflösung
§ 17

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen, beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.

Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes der Gemeinde Biebertal zur Verfügung gestellt, mit der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich einem, im Sinne des §2 aufgezeichneten, gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

Eintragung 5.9.1996

 

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